definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 1. Oktober 2021BEK 2021 15MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffenddefinitive Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Januar 2021, ZES 2020 509);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:a) Mit Eingabe 5. Oktober 2020 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gegenüber A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe für den Betrag von Fr. 1‘963.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. Juni 2020 sowie für den Betrag von Fr. 1‘963.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. Juli 2020 (Vi-act. A.I). Im Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2020 gab die Gesuchstellerin als Forderungsgrund „Unterhaltsbeitrag (Juni und Juli 2020) gemäss Scheidungsurteil vom 20.12.2017“ an (Vi-act. B.KB 1). Mit Gesuchsantwort vom 6. November 2020 beantragte der Gesuchsgegner, das Verfahren sei bis zum Abschluss des beim Tribunal d’arrondissement de l’Est vaudois rechtshängigen Verfahrens auf Abänderung des Scheidungsurteils (PD19.018981) zu sistieren, eventualiter sei die Verrechnung der geltend gemachten Forderungen bis zu einem Betrag von Fr. 10‘000.00 zzgl. Zins von 5 % ab 15. November 2019 zuzulassen (Vi-act. A.II). Am 25. November 2020 (Gesuchstellerin, Vi-act. A.III) und am 14. Dezember 2020 (Gesuchsgegner, Vi-act. A.IV) nahmen die Parteien je nochmals Stellung und hielten an ihren Anträgen fest. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wies mit Verfügung vom 27. Januar 2021 den Sistierungsantrag des Gesuchsgegners ab, erteilte in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 3‘926.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Juli 2020, auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.00 dem Gesuchsgegner und verpflichtete diesen, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu bezahlen (Vi-act. A, nachfolgend: angefochtene Verfügung).b)Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 12. Februar 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte was folgt (KG-act. 1):Der Beschwerdeführer, A.________, beantragt unter Kosten- und EntschädigungsfolgeVorgängigDie aufschiebende Wirkung wird angeordnet.Hauptsächlich1.Die Beschwerde ist zulässig.2.Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 27. Januar 2021 wird dahingehend revidiert, dass das Rechtsöffnungsverfahren bis zum Abschluss des momentan beim Tribunal d’arrondissement de l’Est vaudois rechtshängigen Verfahrens auf Abänderung des Scheidungsurteils (PD19.018981), zumindest aber bis zum Abschluss des beim Tribunal d’arrondissement de l’Est vaudois rechtshängigen Verfahrens auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen sistiert wird.3.Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 27. Januar 2021 wird dahingehend revidiert, dass, hilfsweise, die Verrechnung zugelassen und das Rechtsöffnungsbegehren zurückgewiesen wird.Hilfsweise1.Die Beschwerde ist zulässig.1.Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 27. Januar 2021 wird aufgehoben.2.Hauptsächlich, das Verfahren auf Rechtsöffnung wird bis zum Abschluss des momentan beim Tribunal d’arrondissement de l’Est vaudois rechtshängigen Verfahrens auf Abänderung des Scheidungsurteils (PD19.018981), zumindest aber bis zum rechtskräftigen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen des Tribunal d’arrondissement de l’Est vaudois sistiert.3.Hilfsweise, die Verrechnung wird zugelassen und das Rechtsöffnungsbegehren wird zurückgewiesen.Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 beantragte die Gesuchstellerin, die aufschiebende Wirkung sei nicht zu erteilen und die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners abzuweisen (KG-act. 7). Die Parteien reichten am 12. März 2021 (Gesuchsgegner, KG-act. 9), 22. März 2021 (Gesuchstellerin, KG-act. 11), 29. März 2021 (Gesuchsgegner, KG-act. 13), 12. Mai 2021 (Gesuchstellerin, KG-act. 15), 22. Juli 2021 (Gesuchstellerin, KG-act. 17), 6. August 2021 (Gesuchsgegner,KG-act. 19), 16. August 2021 (Gesuchstellerin, KG-act. 21) und 23. September 2021 (Gesuchsgegner, KG-act. 23) weitere Eingaben ein.a) Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz hätte das Verfahren sistieren müssen. Die Sistierung lasse den Beschleunigungsgrundsatz unberührt, weil der Gesuchsgegner im Abänderungsverfahren einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen gestellt habe, und in Bezug auf diesen sei das Verfahren spruchreif. Die Sistierung des Verfahrens für nur wenige Tage oder Wochen sei mit dem Recht auf ein Urteil in angemessener Zeit und mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der Verzögerung der Entscheidungsfindung in jeder Hinsicht vereinbar. Zudem könne eine Klage um Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Unterhaltsbeiträge verhindert werden. Die Gesuchstellerin habe nämlich bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass sie dazu neige, ihr Geld rasch auszugeben, weshalb eine Rückforderung erfolglos bleiben würde. Die Voraussetzungen für die Verfahrenssistierung lägen vor. Die Sistierung sei insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Entscheidung über vorsorgliche Massnahmen angezeigt. Letztere werde aller Erwartung nach die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt aussetzen und damit die Forderung beseitigen (KG-act. 1, S. 5 ff.).b)Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenC.________,Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
a) Mit Eingabe 5. Oktober 2020 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gegenüber A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe für den Betrag von Fr. 1‘963.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. Juni 2020 sowie für den Betrag von Fr. 1‘963.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. Juli 2020 (Vi-act. A.I). Im Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2020 gab die Gesuchstellerin als Forderungsgrund „Unterhaltsbeitrag (Juni und Juli 2020) gemäss Scheidungsurteil vom 20.12.2017“ an (Vi-act. B.KB 1). Mit Gesuchsantwort vom 6. November 2020 beantragte der Gesuchsgegner, das Verfahren sei bis zum Abschluss des beim Tribunal d’arrondissement de l’Est vaudois rechtshängigen Verfahrens auf Abänderung des Scheidungsurteils (PD19.018981) zu sistieren, eventualiter sei die Verrechnung der geltend gemachten Forderungen bis zu einem Betrag von Fr. 10‘000.00 zzgl. Zins von 5 % ab 15. November 2019 zuzulassen (Vi-act. A.II). Am 25. November 2020 (Gesuchstellerin, Vi-act. A.III) und am 14. Dezember 2020 (Gesuchsgegner, Vi-act. A.IV) nahmen die Parteien je nochmals Stellung und hielten an ihren Anträgen fest. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wies mit Verfügung vom 27. Januar 2021 den Sistierungsantrag des Gesuchsgegners ab, erteilte in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 3‘926.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Juli 2020, auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.00 dem Gesuchsgegner und verpflichtete diesen, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu bezahlen (Vi-act. A, nachfolgend: angefochtene Verfügung).
a) Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz hätte das Verfahren sistieren müssen. Die Sistierung lasse den Beschleunigungsgrundsatz unberührt, weil der Gesuchsgegner im Abänderungsverfahren einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen gestellt habe, und in Bezug auf diesen sei das Verfahren spruchreif. Die Sistierung des Verfahrens für nur wenige Tage oder Wochen sei mit dem Recht auf ein Urteil in angemessener Zeit und mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der Verzögerung der Entscheidungsfindung in jeder Hinsicht vereinbar. Zudem könne eine Klage um Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Unterhaltsbeiträge verhindert werden. Die Gesuchstellerin habe nämlich bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass sie dazu neige, ihr Geld rasch auszugeben, weshalb eine Rückforderung erfolglos bleiben würde. Die Voraussetzungen für die Verfahrenssistierung lägen vor. Die Sistierung sei insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Entscheidung über vorsorgliche Massnahmen angezeigt. Letztere werde aller Erwartung nach die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt aussetzen und damit die Forderung beseitigen (KG-act. 1, S. 5 ff.).